Wissenswertes zur Pflege

So einfach das Grundprinzip auch sein mag, Pflegebedürftige Menschen zu unterstützen. Die gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen dazu könnten kaum komplexer sein. Daher bieten wir Ihnen mit unserer "Wissensdatenbank" eine zentrale Informationsquelle.

Das sollten Sie zum Pflegegeld wissen

  • Pflegegeld nur bei häuslicher Pflege: Das Pflegegeld wird ausschließlich bei häuslicher Pflege und Betreuung durch Angehörige, Freunde oder Bekannte gezahlt.
  • Werden die Angehörigen bei der häuslichen Pflege durch einen professionellen Pflegedienst unterstützt, gewährt die Pflegekasse für die Einsätze des Pflegedienstes Pflegesachleistungen. In diesem Fall wird das Pflegegeld um den Prozentsatz gekürzt, zu dem die Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
  • Immerhin noch die Hälfte ihres Pflegegeldes wird Pflegebedürftigen und Demenzkranken bei bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege pro Jahr weitergezahlt, wenn ein ambulanter Pflegedienst anstelle von erkrankten oder verreisten Angehörigen die häusliche Pflege übernimmt. 
  • Ebenfalls die Hälfte des Pflegegeldes wird bei bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr weitergezahlt, wenn ein Pflegebedürftiger z. B. nach einem Klinikaufenthalt noch länger professionelle Pflege braucht.

Pflegegeld und Sachleistungen kombinieren-Kombinationsleistung

Pflegebedürftige, die sich sowohl von Angehörigen als auch von professionellen Pflegekräften eines Pflegedienstes versorgen lassen, können als Kombinationsleistung sowohl Pflegegeld (für die Versorgung durch pflegende Angehörige) als auch Sachleistungen (zur Vergütung der Pflegedienst-Leistungen) beanspruchen. In diesem Fall erhalten sie ihr Pflegegeld nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch anteiliges Pflegegeld.

 

Bei dieser sogenannten Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen gilt folgender Grundsatz: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistungen.

 

 

Pflegegrad Pflegesachleistung
1 125,00€ ((Entlastungsbetrag) in Verbindung mit §123SGB XI für Personen nach §45a SGB XI
2 761,00€
3 1432,00€
4 1778,00€
5 2200,00€

Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt, Reha oder häuslicher Krankenpflege

Viele pflegende Angehörige interessiert auch die Frage nach dem Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt. Hier gilt, das bisher genehmigte Pflegegeld wird in den ersten vier Wochen weiterhin bezahlt, wenn ein Pflegebedürftiger:

 

  • im Krankenhaus behandelt werden muss.
  • eine stationäre Rehabilitation zur Genesung nach Unfall oder Erkrankung absolviert oder
  • vom Arzt verordnete häusliche Krankenpflege durch einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nimmt und Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht (vgl. § 34.2 Pflegeversicherungsgesetz).

Pflegegeld bei Auslandsaufenthalt

Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld wird bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt (vgl. § 34.1 Pflegeversicherung).


Pflegegeld bei Hartz IV-Bezug

Hartz-IV-Empfänger, die Sozialleistungen nach dem Sozialhilfegesetz (SGB XII) beziehen, haben wie alle Pflegeversicherten Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllen. Denn auch Hartz-IV-Empfänger sind gesetzlich pflegeversichert. Für sie zahlen die Jobcenter regelmäßig die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung .

Nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige haben nach § 64 des Sozialhilfegesetzes (SGB XII) Anspruch auf Pflegegeld ihres Sozialhilfeträgers (Sozialamt der Stadt oder des Landkreises) in gleicher Höhe wie das Pflegegeld der Pflegeversicherung. Ihr Anspruch ist allerdings gegenüber vergleichbaren Leistungen anderer Sozialleistungsträger nachrangig. Das heißt mit anderen Worten: Nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige erhalten kein oder nur anteiliges Pflegegeld, wenn sie über anderweitige Einnahmen oder Vermögen verfügen. Sowohl ihr Einkommen als auch das ihrer Ehe- oder Lebenspartner/innen dürfen die jeweils aktuelle Einkommensgrenze (nach § 85 SGB XII) nicht übersteigen. Außerdem dürfen sie kein eigenes Vermögen (nach § 90 SGB XII) besitzen.


Pflegegeld versteuern?

Das Pflegegeld von gesetzlichen und privaten Pflegekassen ist nach dem Einkommenssteuergesetz (vgl. EStG, § 3 Nr. 1a) nicht steuerpflichtig. Einnahmen von pflegenden Angehörigen oder Bekannten für die häusliche Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung eines Familienmitgliedes oder Freundes sind nur bis zur Höhe des dem Pflegebedürftigen gezahlten Pflegegeldes steuerfrei. Eine „sittliche Verpflichtung“ sollten die pflegenden Angehörigen oder Freunde damit erfüllen, heißt es dort an anderer Stelle (vgl. § 33 Abs. 2 EStG). Diese Vorschriften gelten auch für Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen oder für Pauschalbeihilfen zum Beispiel für Beamte nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege.Als außergewöhnliche Belastung kann ein steuerpflichtiger Pflegebedürftiger nur die Pflegekosten geltend machen, die nicht durch das bezogene Pflegegeld und Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung und das Pflegetagegeld und Leistungen aus einer Pflegezusatzversicherung gedeckt sind. Auch diese Bestimmung finden Sie im Einkommenssteuergesetz (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesen Grundsatz höchstrichterlich mit seinem Beschluss vom 14. April 2011 (Aktenzeichen: VI R 8/10) bestätigt.


Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI

§ 45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt den Anspruch aller Pflegebedürftigen auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dieser Anspruch gilt seit 01.01.2017 für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5:

 

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege  haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende. Er ist gedacht zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung sowie von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

 

Nicht genutzte Entlastungsbeträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden

Je nach Höhe Ihres Anspruchs kommen im Jahr ein paar hundert Euro an Zuschüssen der Pflegeversicherung zusammen. Sie brauchen aber vielleicht gar nicht so hohe Zuschüsse in einem Jahr? Seien Sie unbesorgt, Ihr Anspruch auf den Entlastungsbetrag bzw. der Anspruch des Pflegebedürftigen verfällt nicht. Leistungen, die am Ende eines Kalenderjahres nicht verbraucht wurden, können bis zum 30. Juni des Folgejahres noch genutzt werden.


Die Abtretungserklärung für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Bei dem Entlastungsbetrag handelt sich um einen Anspruch auf Kostenerstattung: Der Betrag wird nur dann gewährt, wenn tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen worden sind.

 

Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt. Der Pflegebedürftige muss theoretisch zunächst in Vorleistung gehen. Damit die Kosten erstattet werden, müsste der Pflegebedürftige Rechnungen und Quittungen der in Anspruch genommen Leistungen bei seiner Pflegekasse einreichen. Theoretisch müssten Versicherte die Kosten für Entlastungsleistungen also zunächst selbst finanzieren. Da dieses Prozedere in der Praxis vor allem ältere Versicherte überfordert, hat es sich durchgesetzt, dass sich die Pflegedienste eine Abtretungserklärung unterschreiben lassen. Damit wird der Anspruch an den Leistungsanbieter abgetreten, so dass die Pflegekasse direkt mit den Leistungsanbietern zur Unterstützung im Alltag abrechnen kann.

Das heißt: Wenn Sie eine Betreuungs- oder Entlastungsleistung mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einem anderen Anbieter ausgehandelt haben, sollten Sie dafür sorgen, dass die Pflegekasse den Zuschuss für die zusätzliche Entlastungsleistung auch direkt an den Anbieter überweist.


Was sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Sowohl die Begleitung zum Hausarzt als auch das gemeinsame Backen mit einem Alltagsbegleiter – Pflegebedürftige können sich mit den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen Unterstützung und Unterhaltung ganz unterschiedlicher Art holen.

 

Die folgende Übersicht ist nur ein kleiner Ausschnitt aus den Möglichkeiten, die Versicherten mit den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI zur Verfügung stehen.

 

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege (etwa für Kost & Logis)
  • Verhinderungspflege
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen (Reinigung, Verpflegung, Einkäufe, Fahrdienste, Botengänge)
  • Inanspruchnahme von Alltagsbegleitern (z. B. Begleitung bei Arztbesuchen, gemeinsamer Besuch auf dem Friedhof

Für diese Angebote können Versicherte die zusätzlichen Betreuungsleistungen nutzen:

  • Betreuungsgruppen für Personen mit Demenz
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen
  • Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer
  • Mobilisation unter Begleitung
  • Besuchsdienste
  • Sinnvolle Beschäftigung (Lesen, Gesellschaftsspiele, Kochen oder Backen)
  • Familienentlastende Angebote
  • Angebote der Beschäftigung & Aktivierung
  • Spezielle Angebote zur Beschäftigung von Demenzkranken

Was sind „niedrigschwellige“ Betreuungsleistungen?

Wenn es um zusätzliche Betreuungsleistungen geht, fällt oft der Begriff „niedrigschwellig“. Dieser Begriff suggeriert, dass Sie keine großen Mühen aufwenden müssen, um etwa Zugang zu einer zusätzlichen Entlastungsleistung zu haben.

 

Genau so will die Pflegeversicherung (§ 45c SGB XI) den Begriff auch verstanden wissen. Sie geht davon aus, dass es für viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen einfacher ist, wenn sie (stundenweise) Hilfe in ihrer eigenen Häuslichkeit erhalten – und nicht in einem Pflegeheim oder einer anderen „offiziellen“ Einrichtung. Deshalb finden die meisten niedrigschwelligen Betreuungsleistungen auch beim Pflegebedürftigen zu Hause statt:

 

  • Betreuung von Menschen mit Demenz
  • Hilfe im Haushalt
  • Hilfe bei der Organisation des Alltags

 

Sie können das monatliche Budget für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sogar noch aufstocken. Das ist möglich, wenn Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger einen Anspruch auf Pflegesachleistungen haben (also auf die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes), diesen aber nicht voll ausschöpfen. Dann können Sie bzw. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen. Die Aufstockung des Entlastungsbeitrags ist nur dann möglich, wenn Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Wenn Versicherte Pflegegeld in Anspruch nehmen, ist die Aufstockung nicht möglich.